§ 1 - Allgemeines
Begriff, Name, Sitz und Zweck
(1) Der Niedersächsische Turner-Bund e.V. -nachstehend "NTB" genannt- pflegt und gestaltet das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen, verstanden als vielseitige, den ganzen Menschen umfassende Leibesübung und als bedeutsames Mittel der Erziehung, der Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung. Es ist sein hohes Ziel, zu einer lebenswerten und menschenfreundlichen Umwelt beizutragen. Er ist damit ein Verband für
Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport. Als besondere Aufgabe pflegt der NTB die Musik und das Spielmannswesen. Er fördert die sportliche Jugendhilfe.
(2) Der NTB setzt sich für die Anerkennung von Turnen und Sport als wichtige
gesellschaftspolitische Aufgabe ein. Turnen fördert den Freizeitwert, den Gesundheitswert, den Bildungswert sowie den Sozialwert und verbessert damit die Lebensqualität des Menschen. Um dieses Ziel zu erreichen, sucht er die Zusammenarbeit mit Schulen/Hochschulen und Kirchen, mit Gemeinden, staatlichen Verwaltungsstellen und mit allen Einrichtungen, Verbänden und Vereinen, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgen, insbesondere mit Turn- und Sportgemeinschaften des In- und Auslandes.
(3) Der NTB stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, in parteipolitischer Neutralität und mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der NTB hat seinen Sitz in Hannover. Der NTB ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
Der NTB kann sich auch an Gesellschaften und Vereinen beteiligen, die ihn bei der Durchführung seiner Ziele unterstützen, sofern sichergestellt ist, dass dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet wird.
§ 2 - Gliederung
(1) Der NTB gliedert sich in Turnbezirke und Turnkreise. Diese Untergliederung soll sich mit den ehemaligen Regierungsbezirken und derzeitigen Landkreisen / kreisfreien Städten bzw. Regionen decken. Abweichungen beschließt der Hauptausschuss. Weder die Turnbezirke noch Turnkreise haben eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind Organe des NTB.
(2) Auf Bezirksebene wird ein Vorstand gebildet. Dieser besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Die Wahl erfolgt auf einer Arbeitstagung der Kreisvorsitzenden des jeweiligen Bezirks. Die Wahl gilt für vier Jahre. Die Amtsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Es kann ein Turnausschuss gebildet werden, der durch die jeweiligen Kreisfachwartinnen bzw. Kreisfachwarte gewählt wird. Diese Wahl gilt für zwei Jahre. Die Amtsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Vorsitzender des Turnausschusses ist die Vorsitzende/der Vorsitzende des jeweiligen Turnbezirks.
(3) Auf Kreisebene bestehen Kreisturntag und Vorstand. Für die fachliche Arbeit kann ein Turnrat gebildet werden.
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden als ständiger Vertreterin/ständigem Vertreter, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden fachliche Arbeit (Oberturnwartin/ Oberturnwart) und weiteren Mandatsträgerinnen/ Mandatsträgern nach Bedarf.
Der Turnrat besteht aus der/dem stellvertretenden Vorsitzenden fachliche Arbeit (Oberturnwartin/Oberturnwart) als Vorsitzenden und weiteren Mandatsträgern/ Mandatsträgerinnen nach Bedarf.
Die Mandatsträger werden für vier Jahre gewählt. Die Mandatsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der NTB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der NTB ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des NTB dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des NTB.
(3) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des NTB. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
Voraussetzung und Aufnahme
(1) Mitglied im NTB kann jeder Verein im Bereich des Landessportbundes Niedersachsen werden, der ganz oder zum Teil Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen ist.
(2) Die Aufnahme von Vereinen erfolgt auf Antrag des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(3) Den Vereinen, die in der Bestandserhebung des Landessportbundes erstmals unter „Turnen“ melden, macht das Präsidium des Niedersächsischen Turner-Bundes nach einem Mehrheitsbeschluss ein Aufnahmeangebot. Sofern die Vereine nicht widersprechen und die Beitragsrechnung bezahlen, werden sie Mitglied im NTB.
(4) Die Selbständigkeit der Mitglieder des NTB in ihrer inneren Einrichtung, Aufgabe und Verwaltung wird durch die Mitgliedschaft im NTB nicht berührt.
§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung der Vereine, in besonderen Fällen durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist schriftlich bis zum 31. Oktober des Jahres zu erklären.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Durch Erwerb der Mitgliedschaft im NTB haben die Mitglieder der Vereine die
Möglichkeit der Teilnahme an den Lehrgängen des NTB und seiner Untergliederungen. Sie können sich an Wettkampfveranstaltungen und Turnfesten beteiligen. Durch die Entsendung von Abgeordneten gemäß § 10 und § 11 dieser Satzung zu den Turntagen tragen die Vereine zur Willensbildung des NTB bei.
(2) Die Mitglieder des NTB sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien des NTB und seiner Turnkreise sowie die auf den Landesturntagen und den zuständigen Kreisturntagen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
(3) Die Vereine haben für die gemeldeten Mitglieder Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Landesturntag bestimmt wird. Erhebungsgrundlage ist die dem Landessportbund Niedersachsen gemäß Sportartenliste im Vorjahr gemeldete Mitgliederzahl. Die Mitglieder in den Betreuungsangeboten des NTB gemäß Sportartenliste sind vollständig in der Bestandserhebung unter „Turnen“ zu melden.
(4) Neben den Mitgliedsbeiträgen können durch den Landesturntag sachbezogene Umlagen erhoben werden, deren Höhe jedoch im Einzelfall nicht über 200,-- € pro Mitgliedsverein und nicht über dem sechsfachen von dessen jährlichem Mitgliedsbeitrag liegen darf.
(5) Die Vereine sind zum Bezug des amtlichen Verbandsorgans verpflichtet.
§ 7 – Rechts- und Strafordnung
(1) Die in § 6 dieser Satzung festgeschriebenen Pflichten der Mitglieder sind einzuhalten.
(2) Verstöße gegen diese Pflichten können eine der folgenden Verbandsstrafen nach sich
ziehen:
- Verwarnung
- Ausschluss aus dem NTB
(3) Die Verhängung der in Absatz 2 angeführten Verbandsstrafen ist auch möglich, wenn ein Mitgliedsverein seine Aktivitäten zu mehr als 50 Prozent auf die Abhaltung von Kursen für Nichtmitglieder bzw. Kurzzeitmitglieder beschränkt.
(4) Das erforderliche Verfahren und die Ermittlungen zum Sachverhalt werden durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten Verbandspolitik eingeleitet.
(5) Den betroffenen Vereinen ist vor Verhängung der Maßnahme schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um sich zu den erhobenen Vorwürfen äußern zu können (rechtliches Gehör).
(6) Hält die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Verbandspolitik nach Durchführung der Ermittlungen eine Verbandsstrafe für erforderlich, so beantragt sie bzw. er die Verhängung beim Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der betroffene Verein Widerspruch bei der auf die Präsidiumsentscheidung nachfolgenden Sitzung des Hauptausschusses
einlegen. Der Hauptausschuss entscheidet abschließend.
(7) Näheres regelt eine Richtlinie, die vom Hauptausschuss beschlossen wird.
§ 8 - Turnerjugend
(1) Die Niedersächsische Turnerjugend ist die Gemeinschaft der Kinder, Jugendlichen und ihrer gewählten Vertreterinnen/Vertretern im NTB. Ihre Aufgaben werden durch die „Jugendordnung“ geregelt.
(2) Die Jugendordnung ist von der Vollversammlung der Turnerjugend zu beschließen und darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des NTB stehen. Das Präsidium stellt diese Übereinstimmung fest.
§ 9 - Organe
Die Organe des NTB auf Landesebene sind:
1. der Landesturntag
2. der Hauptausschuss
3. das Präsidium
§ 10 - Landesturntag
(1) Zusammensetzung, Stimmrecht
(1.1) Der Landesturntag ist das oberste Organ des NTB. Ihm gehören stimmberechtigt an:
- 200 Abgeordnete der Turnkreise
- die Mitglieder des Hauptausschusses
- die Landesfachwartinnen/Landesfachwarte oder ihre gewählten Stellvertreter/innen
- 20 Abgeordnete der Turnerjugend
- die Ehrenmitglieder
(1.2) Die Aufteilung der Abgeordneten auf die Turnkreise erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahl nach der Bestandserhebung vom 01. Januar des Vorjahres. Unabhängig von dieser Berechnungsgrundlage steht jedem Kreis mindestens ein Grundmandat zu.
Die Abgeordneten und drei Ersatzabgeordnete sind auf den Kreisturntagen bzw. der Vollversammlung der Turnerjugend zu wählen. Ihre Wahlzeit dauert bis zur Neuwahl der Abgeordneten auf den Kreisturntagen bzw. auf der Vollversammlung der Turnerjugend. Gewählt werden dürfen nur Abgeordnete, deren Vereine ihren Verpflichtungen gegenüber dem NTB nachgekommen sind.
(1.3) Ausgeschiedene Mitglieder des Präsidiums haben bis zur Beendigung des Landesturntages Sitz und Stimme.
(1.4) Ehrenmitglieder des NTB werden vom Landesturntag auf Vorschlag des Ehrungsausschusses gewählt.
(2) Ankündigung, Zusammentreten
(2.1) Der Landesturntag ist alle zwei Jahre durch die Präsidentin/den Präsidenten, im Falle der Verhinderung durch eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten, einzuberufen.
(2.2) Der geplante Termin ist mindestens neun Monate vorher im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Der Landesturntag muss mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe im Verbandsorgan unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen werden.
(2.3) Anträge zur Tagesordnung müssen der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens sechs Wochen vor dem Termin des Landesturntages eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig, jedoch nicht in Bezug auf eine Satzungsänderung. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Landesturntag mit Zweidrittel-Mehrheit.
(2.4) Den Stimmberechtigten gem. § 10.1 sind spätestens zwei Wochen vor dem Landesturntag
die Tagesordnung, die Anträge, die Jahresrechnungen der beiden vergangenen Jahre und
die Finanzrahmenplanung der kommenden zwei Jahre zu übersenden.
(3) Leitung und Beschlussfähigkeit
(3.1) Die Leitung des Landesturntages hat die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ ein Vizepräsident. Auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag des Landesturntages kann auch eine andere Tagungspräsidentin/ein anderer Tagungspräsident gewählt werden.
(3.2) Der Landesturntag tagt öffentlich, soweit er nichts anderes beschließt.
(3.3) Jeder ordnungsgemäß einberufene Landesturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abgeordneten beschlussfähig, außer bei Angelegenheiten nach § 22 (1).
(3.4) Über den Landesturntag ist eine Niederschrift anzufertigen. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der Tagungspräsidentin/dem Tagungspräsidenten und einem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Abgeordneten des Landesturntages innerhalb einer Frist von sechs Wochen zuzustellen. Eine Veröffentlichung der auf dem Landesturntag gefassten Beschlüsse erfolgt in der nächst möglichen Ausgabe des Verbandsorgans.
(4) Tagesordnung
Die Tagesordnung der ordentlichen Landesturntage hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Genehmigung der Niederschrift des letzten Turntages
- Bericht der Präsidentin/des Präsidenten
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Verbandspolitik
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Gesellschaftspolitik
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Finanzen, Verwaltung und Marketing
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Aus- und Fortbildung
- Bericht der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Leistungssport
- Bericht der Kassenprüferinnen/der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums
- Wahlen
- Bestätigung der Turnbezirksvorsitzenden
- Finanzrahmenplanungen der kommenden zwei Jahre
- Festlegung der Verbandsbeiträge
- Anträge
(5) Die ehrenamtliche Leiterin/der ehrenamtliche Leiter der Jugendbildungsstätte Baltrum wird von der Vollversammlung der Turnerjugend gewählt. Sie/er bedarf der Bestätigung durch den Landesturntag.
(6) Geschäftsordnung
Für den Landesturntag ist eine Geschäftsordnung durch den Hauptausschuss zu beschließen.
(7) Außerordentlicher Landesturntag
Das Präsidium kann die Einberufung eines außerordentlichen Landesturntages beschließen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten des letzten ordentlichen Landesturntages dies unter Angabe der Gründe beantragt.
§ 11 - Kreisturntage
(1) Die Bestimmungen für den Landesturntag gelten sinngemäß für die Kreisturntage.
(2) Auf den Kreisturntagen hat jeder Verein eine Grundstimme. Bei mehr als 200 dem NTB gemeldeten Mitgliedern ist je angefangener weiterer 200 Mitglieder eine zusätzliche Abgeordnete/ein zusätzlicher Abgeordneter zu bestimmen.
§ 12 - Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus
1. dem Präsidium
2. dem Vorstand Allgemeines Turnen
3. den Vorsitzenden der Turnbezirke und jeweils zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
4. den Vorsitzenden der Turnkreise oder deren Vertreterinnen/Vertretern
5. mit beratender Stimme - der Leiterin/dem Leiter der Jugendbildungsstätte Baltrum
(2) Er tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher durch Rundschreiben bekannt zu geben.
(3) Der Hauptausschuss beschließt über Ordnungen und Angelegenheiten des NTB, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Landesturntages oder des Präsidiums gehören. Er hat den jährlichen Haushaltsplan zu verabschieden. Außerdem beschließt er über den Ort des Landesturnfestes.
(4) Zu den Sitzungen des Hauptausschusses können durch das Präsidium andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(5) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 13 - Präsidium
(1) Dem Präsidium gehören an:
1. die Präsidentin/der Präsident
2. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Verbandspolitik
3. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Gesellschaftspolitik
4. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Finanzen, Verwaltung und Marketing
5. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
6. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Leistungssport
7. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Aus- und Fortbildung
8. eine/einer der Vorsitzenden der Turnerjugend
Mit beratender Stimme:
Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer, die Leiterin/der Leiter der Landesturnschule und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
(1.1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidiumsmitglieder 1.-4. und 8. Zwei von ihnen vertreten den NTB gemeinsam.
(1.2) Der Landesturntag wählt die Mitglieder des Präsidiums auf vier Jahre in zwei Gruppen. Der eine Landesturntag die Mitglieder zu 1., 3., 5., 7., der nächste Landesturntag die Mitglieder zu 2., 4., 6., 8. Die/der Vorsitzende der Turnerjugend (9.) wird vom Vorstand der Turnerjugend bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums unter Ziffer 1. – 8. während seiner Amtszeit aus, bestimmt das Präsidium ein Ersatzmitglied, das bis zum nächsten Landesturntag das Amt kommissarisch verwaltet. Scheidet die/der Vorsitzende der Turnerjugend aus, so bestimmt der Turnerjugendvorstand ein Ersatzmitglied.
(1.3) Das Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Sitzungen
Das Präsidium tagt mindestens achtmal jährlich.
Zu den Sitzungen des Präsidiums können andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.
(3) Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist bei Anwesenheit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gegeben. Über die Sitzungen sind Beschlussprotokolle zu führen.
(4) Aufgaben
Das Präsidium legt die Richtlinien der Verbandspolitik und der fachlichen Arbeit des NTB fest.
Es ist insbesondere zuständig für:
- die Aufsicht über die Einhaltung der in dieser Satzung und in den Ordnungen festgelegten Grundsätze durch alle Organe
- die Vor- und Nachbereitung des Landesturntages sowie der Sitzungen des Hauptausschusses
- das Verwalten des Vermögens des NTB
- das Aufstellen des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
- das Einstellen und Entlassen der hauptamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des NTB
- die Kontaktpflege mit den Organen und Mitgliedern des NTB
- die satzungsmäßige Vertretung des NTB in den Gremien anderer Organisationen
§ 14 - Geschäftsleitung
Der NTB unterhält eine hauptamtlich besetzte Landesgeschäftsstelle und eine Landesturnschule, die der Landesgeschäftsführerin/dem Landesgeschäftsführer unterstehen.
Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer hat eine besondere Zuständigkeit, die in der Geschäftsordnung geregelt ist, die der Hauptausschuss gemäß § 12 Absatz 3 beschließt.
Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung werden durch das Präsidium berufen.
§ 15 - Fachliche Arbeit
(1) Die fachliche Arbeit gliedert sich in die Bereiche
1. Allgemeines Turnen
a) Breiten- und Freizeitsport
b) Gesundheitssport
c) Spiele
2. Leistungssport
(2) Vorstand Allgemeines Turnen
Den Vorstand Allgemeines Turnen bilden
- die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport
- die/der Vorsitzende Breiten- und Freizeitsport,
- die/der Vorsitzende Gesundheitssport,
- die/der Vorsitzende Spiele,
- die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Kinderturnen
- die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Fachliche Jugendarbeit
- die Landesturnwartin/der Landesturnwart für Frauen und Männer,
- die Landesturnwartin/der Landesturnwart Ältere
- und mit beratender Stimme die Leiterin/der Leiter der Landesturnschule.
(3) Der Vorstand Allgemeines Turnen tagt nach Bedarf mindestens viermal jährlich. Er wird von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport einberufen.
(4) Der Vorstand Allgemeines Turnen übt zwischen den Turn-, Fach- und Fachbereichsausschüssen eine koordinierende Funktion aus und entscheidet im Rahmen einer Richtlinienkompetenz. Der Vorstand Allgemeines Turnen ist das zentrale Gremium der fachlichen Arbeit außerhalb des Leistungssports
§ 16 - Ausschüsse für die fachliche Arbeit
(1) Den Fachbereichs-Ausschuss Breiten- und Freizeitsport bilden folgende Mitglieder:
1. die/der Vorsitzende Breiten- und Freizeitsport
2. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Gerätturnen
3. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Gymnastik
4. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Aerobic
5. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Mehrkämpfe (mit den Beauftragten Fechten/
Schießen, Leichtathletik und Schwimmen)
6. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Freizeitspiele
7. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Musik
8. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Wandern
9. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Schneesport
10. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Rope Skipping
11. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Vorführungen
12. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Sport Stacking
(2) Den Fachbereichs-Ausschuss Gesundheitssport bilden folgende Mitglieder:
1. die/der Vorsitzende Gesundheitssport
2. die/der Beauftragte für ambulante Herzgruppen
3. die/der Beauftragte für Herz-Kreislauf-Prävention
4. weitere Mitglieder nach Bedarf
Die Mitglieder 2. - 4. werden vom Präsidium auf Vorschlag der/des Vorsitzenden Gesundheitssport berufen.
(3) Den Fachbereichs-Ausschuss Spiele bilden folgende Mitglieder:
1. die/der Vorsitzende Spiele
2. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Faustball
3. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Freizeitspiele
4. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Korbball
5. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Prellball
6. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Schleuderballspiel
7. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Völkerball
8. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Indiaca
9. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Cricket
10. die/der Landesschiedsgerichtsvorsitzende
(4) Den Fachbereichs-Ausschuss Leistungssport bilden folgende Mitglieder:
1. die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Leistungssport
2. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Gerätturnen Männer
3. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Gerätturnen Frauen
4. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Rhythmische Sportgymnastik
5. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Trampolin-Turnen
6. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Orientierungslauf
7. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Rhönrad-Turnen
8. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Sportakrobatik
9. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Aerobic
10. die Landesfachwartin/der Landesfachwart Faustball
(5) Aufgaben der Fachbereichs-Ausschüsse
- Beratung von Grundsatzfragen
unter besonderer Berücksichtigung verbandspolitischer Bedingungen und Voraussetzungen, Entwickeln von Perspektiven in den o.a. Bereichen unter besonderer Berücksichtigung verbandspolitisch festgelegter Schwerpunktaufgaben.
- Planung von Lehrgängen, Lehrtagungen und Seminaren des NTB sowie Unterstützung der
Turnbezirke und Turnkreise.
- Planung und Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften.
- Inhaltliche und organisatorische Mitverantwortung für die fachliche Arbeit bei Großveranstaltungen.
- Zusammenarbeit mit den Turn-/Fachausschüssen des NTB.
- Vertretung der Fachbereiche, der Turn-/Fachausschüsse in den entsprechenden Gremien des
DTB durch die jeweiligen Vorsitzenden bzw. Landesturn-/Landesfachwartinnen bzw. Landesturn-/Landesfachwarte.
(6) Turn-/Fachausschüsse
Für die Durchführung der zielgruppenorientierten oder sportartspezifischen Aufgaben können Turn- oder Fachausschüsse gebildet werden. Vorsitzende/Vorsitzender ist die jeweilige Landesturn- oder Landesfachwartin/der jeweilige Landesturn- oder Landesfach-wart. Die
Ausschüsse haben bis zu fünf (in begründeten Ausnahmefällen bis zu sieben) Mitglieder.
Über die Bildung von Turn- oder Fachausschüssen und deren Mitgliederzahl beschließt das Präsidium auf Antrag der Landesturn- oder Landesfachwartin/des Landesturn- oder Landesfachwartes
für das jeweilige Turn- oder Fachgebiet. Die jeweiligen Fachausschüsse sind auch für die Breitenarbeit in ihrer Sportart zuständig.
(7) Das Präsidium kann nach Bedarf weitere Fachgebiete in den Fachbereichs-Ausschüssen einrichten und entsprechende Landesfachwartinnen/Landesfachwarte einsetzen oder bestehende Fachgebiete auflösen.
(8) Wahlen
Die/der Vorsitzende des Fachbereichs Breiten- und Freizeitsport und ihre Stellvertreterin/ sein Stellvertreter werden vom Fachbereichs-Ausschuss Breiten- und Freizeitsport gewählt. Die/der Vorsitzende des Fachbereichs Gesundheitssport und ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter
werden von den Kreisfachwarten Gesundheitssport gewählt. Die/der Vorsitzende des Fachbereichs Spiele und ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter werden vom Fachbereichs- Ausschuss Spiele gewählt. Der Fachbereichs-Ausschuss Spiele wählt ebenfalls die Landesschiedsgerichtsvorsitzende/den Landesschiedsgerichtsvorsitzenden.
Alle Amtsträger werden für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Landesturn- und Landesfachwartinnen/die Landesturn- und Landesfachwarte und die weiteren Mitglieder der Turn-/ Fachausschüsse, ausgenommen die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Kinderturnen und die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Fachliche Jugendarbeit werden von den entsprechenden
Turn- oder Fachwartinnen bzw. Turn- und Fachwarten der Turnkreise und Turnbezirke für vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Für eine gültige Wahl müssen mindestens Vertreter aus sieben verschiedenen Turnkreisen oder Turnbezirken bei der Wahl anwesend sein. Andernfalls werden die Landesturn- und Landesfachwartinnen/die Landesturn- und Landesfachwarte durch das Präsidium berufen.
Die Turn-/Fachausschüsse können aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Landesturn- und Landesfachwartin/Landesturn- und Landesfachwart wählen.
Die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Kinderturnen und die/der Vorsitzende der Turnerjugend mit dem Aufgabengebiet Fachliche Jugendarbeit werden von der Vollversammlung der Turnerjugend gewählt.
Scheidet eine Landesturnwartin/ein Landesturnwart oder eine Landesfachwartin/ein Landesfachwart während der Amtsperiode aus, so kann der zuständige Fachbereichsausschuss im Einvernehmen mit dem Präsidium das Amt bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.
(9) Zuordnung der Turnkreise und Turnbezirke
Die stellvertretenden Vorsitzenden fachliche Arbeit (Oberturnwartinnen/ Oberturnwarte) der Turnkreise sind der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport zugeordnet.
Die Turn-/ Fachwartinnen bzw. Turn-/Fachwarte der Turnkreise und Turnbezirke sind den jeweiligen Landesturn-/Landesfachwartinnen bzw. Landesturn-/Landesfachwarten des NTB zugeordnet.
(10) Zusammentreten
Die Fachbereichs-Ausschüsse treten mindestens einmal jährlich zusammen. Sie werden von den jeweils zuständigen Vorsitzenden bzw. der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Leistungssport einberufen.
Die Turn-/Fachausschüsse sollen mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie werden von den Landesturn-/ Landesfachwartinnen/den Landesturn-/Landesfachwarten einberufen.
Die stellvertretenden Vorsitzenden fachliche Arbeit (Oberturnwartin-nen/Oberturnwarte) der Turnkreise treten einmal jährlich mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssport des Niedersächsischen Turner-Bundes zusammen, die/der die
Sitzung einberuft.
Die Turn-/Fachwartinnen bzw. die Turn-/Fachwarte und Spielwartinnen/Spielwarte der Turnkreise und Turnbezirke treten einmal jährlich mit den entsprechenden Landesturn-/ Landesfachwartinnen bzw. Landesturn-/Landesfachwarten und der Vorsitzenden Spiele/dem
Vorsitzenden Spiele des NTB zusammen. Sie werden von den Landesturn-/
Landesfachwartinnen bzw. den Landesturn-/Landesfachwarten des NTB einberufen.
§ 17 - Weitere Ausschüsse
(1) Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Verbandspolitik
Im Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Verbandspolitik wird die Arbeit folgender Ausschüsse, deren Mitglieder vom Präsidium für vier Jahre berufen werden und bis zur Neuberufung im Amt bleiben sowie möglicher weiterer, zeitlich begrenzter Ausschüsse, koordiniert.
(1.1) Ausschuss Satzung und Ordnungen
Aufgaben:
Überarbeitung und Anpassung der Satzung und aller Geschäftsordnungen.
(1.2) Ausschuss Turnbezirks- und Turnkreisfragen
Den Ausschuss bilden die Vizepräsidentin/der Vizepräsident Verbandspolitik und die vier Vorsitzenden der Turnbezirke.
Aufgaben:
Gliederungsspezifische Fragen
(2) Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Gesellschaftspolitik
Im Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Gesellschaftspolitik wird die Arbeit der folgenden Ausschüsse, deren Mitglieder vom Präsidium für vier Jahre berufen werden und bis zur Neuberufung im Amt bleiben, sowie möglicher weiterer, zeitlich begrenzter Ausschüsse, koordiniert.
(2.1) Ausschuss Zukunfts- und Personalentwicklung
Aufgaben:
- Beratung des Präsidiums bei gesellschafts- und sportpolitischen
Entwicklungen, soweit sie den NTB betreffen.
- Personalmanagement Mitarbeiterfindung, Schulung und Betreuung von
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern für die NTB-Strukturen
(2.2) Ausschuss Umwelt
Aufgaben:
Beratung des Präsidiums bei Umweltfragen und damit zusammenhängenden Rechtsfragen, soweit sie für die Ausübung von Turnen und Sport relevant sind.
(2.3) Ausschuss Kultur und Geschichte
Aufgaben:
Archiv, Pflege und Weiterentwicklung des kulturellen Erbes, Dokumentation der Vereins und Verbandsentwicklungen.
(2.4) Ausschuss Ehrungen
Aufgaben:
Bearbeitung aller Ehrungsfragen
(2.5) Ausschuss Frauen, Familie und Ältere
Zusammensetzung:
Vizepräsidentin/Vizepräsident Gesellschaftspolitik als Vorsitzende/ Vorsitzender, die/der Beauftragte Frauen, die/der Beauftragte Familien, die/der Beauftragte Ältere und zwei weitere Mitglieder, die auf Vorschlag der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Gesellschaftspolitik vom Präsidium für vier Jahre berufen werden und bis zur Neuberufung im Amt bleiben.
Der Ausschuss Frauen, Familie und Ältere tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten Gesellschaftspolitik einberufen.
(3) Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Finanzen und
Verwaltung
(3.1) Ausschuss Finanzen, Verwaltung und Marketing
Zusammensetzung:
Vizepräsidentin/Vizepräsident Finanzen und Verwaltung als Vorsitzende/Vorsitzender, vier Mitglieder, die vom Präsidium für die Dauer von vier Jahren berufen werden und die bis zur Neuberufung im Amt bleiben, sowie mit beratender Stimme die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter Finanzen und Verwaltung.
Aufgaben:
Finanzplanung- und Enticklung, Controlling, Steuern, Versicherungen, Marketing, Sponsoring, Stiftungen und Fördervereine, NTB-Beteiligungen, Liegenschaften und Verwaltung
(4) Aufgabenbereich der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Aus- und Fortbildung
(4.1) Ausschuss für Aus- und Fortbildung
Zusammensetzung:
Vizepräsidentin/Vizepräsident Aus- und Fortbildung als Vorsitzende/Vorsitzender, die Leiterin/der Leiter der Landesturnschule, eine Vertreterin/ein Vertreter der Turnerjugend, die/der vom Turnerjugendvorstand bestimmt wird und zwei weitere Mitglieder, die vom Präsidium für die Dauer von vier Jahren berufen werden und bis zur Neuberufung im Amt bleiben.
Aufgaben:
Aus- und Fortbildung, Zusammenarbeit Hochschulen, Schulen und Vereine
(5) Vorstand der Turnerjugend
Die Zusammensetzung regelt die Jugendordnung.
(6) Weitere Ausschüsse
Bei Bedarf kann das Präsidium weitere Ausschüsse berufen und Beauftragte ernennen.
(7) Teilnahme an Ausschuss-Sitzungen
Mitglieder des Präsidiums haben Sitz in allen Ausschüssen.
Die Landesgeschäftsführerin/der Landesgeschäftsführer hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.
Die Leiterin/der Leiter der Landesturnschule hat beratende Stimme in allen Fachbereichsund Turn-/Fachausschüssen sowie im Vorstand Allgemeines Turnen.
§ 18 - Ehrenrat
(1) Aufgaben des Ehrenrates sind:
Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des NTB.
(2) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern, die vom Landesturntag auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Mitglieder des Ehrenrates wählen ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden.
(4) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes rückt eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter in der Reihenfolge der Wahl nach. Der nächste ordentliche Landesturntag nimmt die Nachwahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters vor.
(5) Der Ehrenrat entscheidet endgültig.
§ 19 - Kassenprüferinnen/Kassenprüfer
(1) Der Landesturntag wählt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Mitglieder des Hauptausschusses können nicht zu Kassenprüferinnen/Kassenprüfern gewählt werden.
(3) Jedem ordentlichen Landesturntag ist Bericht über die beiden vorausgegangenen Geschäftsjahre zu geben.
§ 20 - Abstimmungen
Für alle Abstimmungen (Wahlen, Beschlüsse) gilt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ 21 - Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung kann nur ein Landesturntag beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde erforderlich ist und Änderungen nicht dem Sinn der Satzung zuwider laufen.
§ 22 - Änderung des Zwecks/Auflösung
(1) Eine Änderung des Zwecks des NTB oder seine Auflösung kann nur ein Landesturntag beschließen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der möglichen Stimmberechtigten eines Landesturntages gem. § 10.
(2) Bei Auflösung des NTB oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Aktivvermögen dem Land Niedersachsen mit der ausdrücklichen Bestimmung zu, es einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung des Turnens zuzuführen.
§ 23 Übergangsregelung
Die Regelung des § 13 (Präsidium) wird mit dem ordentlichen Landesturntag 2008 wirksam.
Zur Einführung der Regelung des § 13 Abs. 1.2 gilt folgendes:
Die auf die Wirksamkeit des § 13 folgende erste Amtsperiode der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten Marketing beträgt abweichend der in § 13 Abs. 1.2 getroffenen Regelung zwei Jahre.
§ 24 Datenschutz
Zur Wahrnehmung und zur Erfüllung seines Verbandszweckes ist der NTB berechtigt, die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder, seiner Mitgliedsvereine, der Turnkreise und der Turnbezirke sowie die Daten seiner angeschlossenen Gesellschaften zur Erfüllung deren satzungsgemäßen Aufgaben bereitzustellen und zentral zu erfassen, zu speichern und zu
verarbeiten. Die zentrale Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann auch über Internet erfolgen. Die personenbezogenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes über die Nutzung
von Telediensten (TDG) behandelt. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte außerhalb der satzungsgemäßen Zweckbestimmung erfolgt nicht.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sofern die Mitglieder des NTB und dem NTB angeschlossenen Organisationen die zentral vorgehaltenen Daten für ihre satzungsgemäßen Zwecke nutzen, geht die Verpflichtung zum Schutz der personenbezogenen Daten und die Nichtweitergabe der personenbezogenen Daten außerhalb des satzungsgemäßen Zweckes mit Erteilung des Nutzungsrechtes und der Zugriffsberechtigung vom NTB auf das Mitglied bzw. die dem NTB angeschlossene Gesellschaft über.
Sofern der NTB verpflichtet ist, an andere Organisationen personenbezogene Daten zu übermitteln, erfolgt eine Weitergabe von Daten nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang.
Aufgrund des technischen Fortschritts und dem ständigen Wandel der die Informationsverarbeitung betreffenden Gesetze und Verordnungen kann das Präsidium nähere Regelungen zu dieser Datenschutzerklärung beschließen.
§ 25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hannover, 27. September 2008





